Alles Wissenswerte rund um das neue Bürgergeld

Alles Wissenswerte rund um das neue Bürgergeld

Alles Wissenswerte rund um das neue Bürgergeld

Nach und zahl- und ebenso endlosen Debatten hat sich Politik auf die Ablösung des Hartz-IV-System ab Januar 2023 verständig. Die wohl größte Sozialreform seit vielen Jahren wirft jedoch einige Fragestellungen auf Seiten der Bundesbürger auf. Hierzu zählen beispielsweise die Unterschiede zur Hartz IV, die zu erfüllenden Voraussetzungen sowie die Berechnung der Höhe des Bürgergeldes.

Das neue Bürgergeld kurz erläutert

Beim Bürgergeld handelt es sich im Kern um eine Überarbeitung bzw. Anpassung des derzeit bestehenden Sozialsystems. Mit der Umsetzung des politisch umstrittenen Vorhabens sollen viele Millionen Bedürftige in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2023 sowohl mehr Geld als auch eine verbesserte Betreuung erhalten. Die Befürworter des Bürgergelds zeigen sich vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass das neue System für viele Menschen ein Ausweg aus der Arbeitslosigkeit ist und darüber hinaus nachhaltig den Sozialstaat selbst stärkt.

All jene, die bislang Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden in Zukunft das Bürgergeld in Anspruch nehmen. Neue Anträge müssen diesbezüglich nicht ausgefüllt werden. Hartz-IV-Empfänger erhalten somit ab Januar vollkommen automatisch das Bürgergeld. Auch Menschen, deren Einkommen aus regelmäßiger Arbeit nicht für das Bestreiten des Lebensunterhalts ausreicht, können künftig Bürgergeld in Form einer ergänzenden finanziellen Unterstützung beantragen. Auf der Seite „buergergeld-antrag.org“ sind alle Voraussetzungen und Details zum Bürgergeld aufgelistet.

Die für das nächste Jahr angekündigte Sozialleistung richtige sich zudem an erwerbsfähige Personen ab 15 Jahren. Hilfsbedürftige von unter 15 und über 65 Jahren können ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen. Menschen, welche ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können oder deren ALG-I-Leistungen auslaufen, haben ebenfalls Anspruch auf das Bürgergeld.

Die Bestimmung der Höhe des Bürgergeldes

Der Regelsatz für die Grundsicherung erfährt eine Erhöhung von 449 auf 502 Euro monatlich. Zusammenlebende Erwachsene erhalten jeweils 451 Euro. Für Jugendliche ab 14 Jahren sieht das Bürgergeld einen Betrag in Höhe von 420 Euro vor. Kinder im Alter zwischen 6 und 14 Jahren bekommen 348 und Kinder unter 6 Jahren 318 Euro. Aufgrund turnusmäßiger Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung ist im Laufe der Zeit mit geringen Steigerungen zu rechnen.

Das Bürgergeld wird zunächst über einen Zeitraum von sechs Monaten ausbezahlt. Daraufhin muss ein neuer Antrag gestellt werden. Um die Höhe des Bürgergeldes zu berechnen, bilden die Höhe der Lebenshaltungskosten, die Höhe des Einkommens sowie Miet- bzw. Wohnkosten die Grundlage. Das Vermögen einer Person kommt in diesem Zusammenhang kommt erst dann in Frage, wenn das Bürgergeld bereits zwei Jahre lang ausbezahlt an den Leistungsempfänger ausbezahlt worden ist. Das Bürgergeld wird für die ersten 24 Monate jedoch nur dann gewährt, wenn kein „erhebliches Vermögen“ von mehr als 60.000 Euro vorhanden ist.

Das sogenannte Schonvermögen beläuft sich ab Januar 2023 auf 15.000 Euro. Die neuen Richtlinien sehen zudem von der Prüfung ab, ob die bewohnte Wohnung oder das eigene Auto in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Der entscheidende Unterschied zwischen Bürgergeld und Hartz IV

Das Bürgergeld soll „Hilfen zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt in den Mittelpunkt stellen“, so eine Erläuterung im Ergebnispapier. Dabei versprechen die Ausführungen gleichzeitig bessere Zuverdienstmöglichkeiten. Durch eine geringere Besteuerung sollen Arbeitsuchende stärkere Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhalten. Genau hier sehen Experten einem wesentlichen Unterschied zum bisherigen Arbeitslosengeld II. Auch die Ausübung eines Nebenjobs soll wieder attraktiver gestaltet werden. Die durchgeführten Kalkulationen zum Bürgergeld berücksichtigen offenbar gestiegene bzw. steigende Mietpreise.

Möglichkeiten des Zusatzverdienstes und Sanktionen

Menschen, welche ihre Lebenshaltungskosten trotz eines Jobs nicht vollständig decken können, haben beim Bürgergeld die Möglichkeit eines Zusatzverdienstes. Identisch zu Hartz IV wurden hierfür Zusatzverdienstgrenzen durch den Gesetzgeber festgelegt. Die ersten 100 Euro werden hierbei für das Bürgergeld schlichtweg ignoriert. Bei einem zusätzlichen Einkommen von bis zu 1.200 Euro erfolgreich eine Anrechnung auf das Bürgergeld in Höhe von 20 Prozent.

In Sachen Sanktionierungsmaßnahmen wurden in das Regelwerk für das Bürgergeld ebenfalls wichtige Punkte festgehalten. Arbeitssuchende müssen beispielsweise mit dem jeweils zuständigen Jobcenter eine Kooperationsplan erstellen und letztendlich einhalten. Die bereits erwähnten ersten sechs Monate gelten als eine „Vertrauenszeit“, in welcher die Leistungsempfänger nur bedingt von Leistungskürzungen sanktioniert werden können. Mehrfache Terminversäumnisse beim Jobcenter können vor diesem Hintergrund schnell zu einer Leistungskürzung von zehn Prozent führen.

Nach Ablauf der Vertrauenszeit drohen zusätzliche Leistungskürzungen, wenn Pflichtverletzungen begangen werden. Wenn betroffene beispielsweise eine grundsätzlich zumutbare Stelle ausschlagen, kann das Jobcenter eine Sanktion aussprechen. Beim ersten Mal beläuft sich die Kürzung des Bürgergeldes auf 20 Prozent. Eine weitere Pflichtverletzung zieht eine Kürzung von 30 Prozent nach sich.

Der aktuelle Fahrplan für die Bürgergeld-Einführung

Ziel ist es, das Sozialsystem mit der Einführung des Bürgergeldes bzw. der Ablösung von Hartz IV zum 1. Januar 2023 grundlegend zu reformieren. Eine entsprechende Zustimmung erteilte das Bundeskabinett am 14.09.2022. Der Leistungs- und Gesetzeskatalog forciert vor allem den Aufbau von Vertrauen zwischen Jobcentern und Leistungsbeziehern.

Allerdings sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt erste Probleme deutlich sichtbar, welche sich in erster Linie auf die Organisation sowie die damit verbundene Umsetzung beziehen. Vor diesem Hintergrund hat sich beispielsweise jüngst die Arbeitsagentur für eine Einführung des Bürgergeldes in Stufen ausgesprochen und einen Zeithorizont bis Juli 2023 in Aussicht gestellt. Grundsätzlich begrüßt die Arbeitsagentur die Neuausrichtung in Form besserer Fördermöglichkeiten sowie den Wegfall der Vorrangvermittlung.

Dennoch seien nach offizieller Darstellung der Behörde nicht alle Maßnahmen bis zum 01. Januar des nächsten Jahres umsetzbar. Hierzu fehle schlichtweg die erforderliche Zeit. Auch wenn die Arbeitsagentur aufgrund der anhaltenden Inflation sowie steigenden Lebenshaltungskosten begrüßt, kann sie demnach nicht gewährleisten, dass das Bürgergeld flächendeckend im gesamten Bundesgebiet zum Stichtag abgerechnet werden kann.

Lange Klinik- oder Rehaaufenthalte und das Bürgergeld

Leistungsbezieher erhalte keine Unterstützung mehr, wenn sie ihren Ansprechpartner beim Jobcenter nicht über einen Wechsel ihres Aufenthaltsortes informieren und aus diesem Grund eine vermittelte Arbeit aufnehmen kann. Ein solcher Aufenthalt „außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches“ umfasst auch (voll-)stationäre Einrichtungen. Die Streichung des Bürgergeldes umfasst alle bislang bezugsberechtigten Personen. Steht zum Beispiel ein Krankenhausaufenthalt über einen längeren Zeitraum an, kann eine Anpassung für das Bürgergeld im Vorfeld beantragt werden. Aufenthalte in einer Klinik- oder Rehabilitationseinrichtung, welche mit weniger als sechs Monaten angesetzt sind, unterliegen einige Ausnahmen. Dennoch sollten Bürgergeld-Empfänger bei ihrem zuständigen Ansprechpartner auf Basis des vorliegenden Sachverhalts informieren.

Einige vereinfachte Voraussetzungen hat der Gesetzgeber für Personen geschaffen, welche sich bereits im gesetzlichen Rentenalter befinden oder mit hoher Wahrscheinlichkeit in den folgenden sechs Monaten als erwerbsunfähig eingestuft sind. Auch hier ist es empfehlenswert, Kontakt mit dem zuständigen Jobcenter aufzunehmen und sich umfassend zu informieren.

Leistungsberechtigter Personenkreis

Die aufgestellten Regeln gelten sowohl für in Deutschland lebende ausländische als auch für deutsche Staatsbürger. Menschen mit einem ausländischen Pass, die keinen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik nachweisen können, haben keinen Anspruch auf das Bürgergeld. Touristen sowie Saisonarbeiter sind demnach vom Bürgergeld ausgeschlossen.

Offiziell anerkannte Asylbewerber haben hingegen Anspruch auf das Bürgergeld. Ausländische Familienangehörige unterliegen zunächst einer Sperrfrist von drei Monaten, bevor diese einen Antrag auf Bürgergeld stellen können. Die Sperre entfällt, wenn die Personen einen sogenannten Aufenthaltstitel aus politischen, völkerrechtlichen oder humanitären Gründen besitzen.

Möglichkeiten zur Beantragung

Eine zentrale Hoffnung ist es, dass bezugsberechtigte Personen stärker am gesellschaftlichen Miteinander teilnehmen können und gleichzeitig die Würde jedes einzelnen Menschen zu respektieren. Darüber hinaus soll das neue Bürgergeld eine nachhaltige Integration auf dem Arbeitsmarkt sicherstellen.

Die Beantragung der Leistungen soll in Zukunft deutlich unkomplizierter und auch über digitale Kanäle zugänglich sein. Es gilt vor diesem Hintergrund der Grundsatz, dass das Bürgergeld ausschließlich über eine entsprechende Beantragung gewährt werden kann. Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde eingehen. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Die Angabe des gewöhnlichen Aufenthaltsortes spielt in diesem Zusammenhang eine besonders wichtige Rolle.

Der Antrag auf Bürgergeld kann formlos per E-Mail oder über die Internetseite der Behörde erfolgen. Außerdem können Antragsteller mündlich bei einem Sachbearbeiter im Amt vorsprechen. Um jedoch den genauen Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen zu können, empfiehlt es sich, ein Einschreiben aufzusetzen. Sobald die eingereichten Unterlagen geprüft sind, wird ein Bescheid an postalische versendet. Hier greift eine Widerspruchsfrist mit einem Monat.

Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten

Mit nur wenigen Ausnahmen wird das Bürgergeld zunächst für einen Zeitraum zwischen 6 und 12 Monaten bewilligt. Sofern der Bedarf besteht, weiterhin den Alltag durch das Bürgergeld bestreiten zu müssen, muss ein Folgeantrag eingereicht werden. Sofern die Leistungen nicht für die Dauer eines vollen Monats abgerufen werden, erfolgt die Berechnung bzw. Auszahlung unter Berücksichtigung von 30 Monatstagen nach Tagessätzen. Das Bürgergeld wird auf jenes Bankkonto überwiesen, welches im Antrag angegeben wurde. Alternativ ist es möglich, dass die Auszahlung in Form eines Schecks erfolgt. Die Mehrkosten müssen jedoch vom Leistungsempfänger selbst getragen werden.

Ganzheitliche Betreuung und Weiterbildungsgeld

Mit der Einführung des Bürgergeldes konzentriert sich die Agentur für Arbeit gleichzeitig auf ein breiter aufgestelltes Förderspektrum. So soll zum Beispiel das berufliche Coaching für Leistungsfähigkeit deutlich verbessert werden. Ziel dabei ist es, dass die Bezieher von Bürgergeld bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten. Das Berufscoaching soll darüber hinaus komplexe Problemsituationen berücksichtigen und bei Bedarf beschäftigungsbegleitend in Anspruch genommen werden können. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird im SGB II mit der Einführung des Bürgergeldes abgeschafft. Auf diese Weise werden die Dauerhaftigkeit der Eingliederung in die Arbeitswelt sowie die hierfür notwendigen Leistungen dauerhaft gestärkt.

Für Geringqualifizierte Menschen will die Politik durch das Bürgergeld zusätzliche Anreize schaffen, um beispielsweise den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu fördern. Dadurch soll die Aspiranten Zugang zu besonders stark nachgefragten Berufsbildern erhalten. Leistungsbeziehung erhalten hierbei ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. Die bislang geltenden Fristen rund um die Prämienregelung bzw. das Bestehen der Zwischen- und Abschlussprüfung werden mit dem Bürgergeld abgeschafft.

Alle Voraussetzungen und Details zum Bürgergeld sind auf der Seite „buergergeld-antrag.org“ aufgeführt.