Hartz 4 und Bewerbungen

Arbeitslosengeld zwei (ALG II) – Bewerbungspflicht oder doch Arbeitspflicht?

Mit der Antragsstellung oder genauer gesagt arbeitslos Meldung beim zuständigen Arbeitsamt bzw. Sozialamt (ALG II), welches dann infrage kommt, wenn vonseiten des Arbeitsamtes keinerlei Leistungsbezüge zustehen, tritt gleichzeitig eine sogenannte Pflicht in Erscheinung. So wird aus einer Arbeitspflicht eine Bewerbungspflicht abgeleitet, welche dazu dienen soll erkennbare Bemühungen vonseiten des Antragsstellers (Leistungsempfängers) nachweisen zu können. Doch was müssen Sie im Bezug auf eine derartige Pflichtmaßnahme wissen und was bedeutet eine Pflicht auf Bewerbungen für Sie als betroffene überhaupt?

Die Realität zeigt eindeutige Parallelen bei den Maßnahmen der Leistungsansprüche von ALG II Bezügen, denn in aller Regel machen zuständige Sachbearbeiter einen entsprechenden Leistungsanspruch von gewissen Auflagen abhängig. Das heißt für Sie als Antragssteller oder bezugsberechtigte Person ausreichend Nachweise ihrer Bewerbungspflichten erbringen zu müssen, denn andernfalls drohen erhebliche Einschränkungen der Leistungsbezüge (Regelsätze), welche schlimmstenfalls bis zur kompletten Einstellung der Zahlungen führen können.

Welche Grundlagen gelten bei Bemühungsnachweisen?

Prinzipiell gilt eine angemessene Nachweispflicht, welche durch Vorlage entsprechender Bewerbungsnachweise gegenüber dem Amt (Leistungsträger) als Grundvoraussetzung zum Anspruch auf Leistungszuwendungen nachgewiesen werden müssen. Die Regel besagt, dass durchschnittlich 10 bis 15 Bewerbungsnachweise im Monat völlig ausreichend sind, dennoch verlangen einige Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter verlangen derartige Nachweise neben einer entsprechenden Maßnahme. Selbst für den Fall, dass Sie sich letztendlich nur als arbeitslos melden, obwohl keinerlei Leistungsbezüge an Sie ausgezahlt werden, können vonseiten des Leistungsträgers ausreichende Bewerbungsbemühungen verlangt werden, aus dem einfachen Grund, weil diese letztendlich wegen der Anwartschaftszeiten für ihre gesetzliche Rente zwingend erforderlich sind. Die Folgen ausbleibender oder ungenügender Nachweise werden ohne ausreichend Begründungen 30 Prozent vom zustehenden Regelsatz einbehalten, allerdings muss Ihnen der Leistungsträger eine entsprechende Begründung eines Verstoßes festgelegter Pflichten nachweisen. Es empfiehlt sich alle Bemühungen zur Eingliederung in den Berufsalltag ausreichend zu dokumentieren, dass bedeutet Bescheinigungen und Absagen vorzulegen oder andernfalls eine detaillierte Auflistung aller Eigenbemühungen vorzulegen.

Bewerbungskostenerstattung

Wann übernimmt das Jobcenter die Kosten für Bewerbungen und welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein?

Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu sind in den folgenden Paragraphen festgeschrieben.

§45 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget

§ 3 Anordnung UBV (Anordnung zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung)

Die Berechtigung für die Erstattung von Bewerbungskosten hat jeder der, arbeitslos, von Arbeitslosigkeit bedroht oder ausbildungssuchend ist. Alle anderen Bewerber haben keinen Anspruch auf Erstattung, können jedoch entstandene Kosten steuerlich geltend machen.

Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ist auf maximal 260€ pro Kalenderjahr beschränkt. Pro Bewerbung können Sie pauschal bis zu 5€ pro Bewerbung ansetzen. Wobei die Höhe der Pauschale immer vom für Sie zuständigen Amt bestimmt wird. Daher sollten Sie die Erstattung von Bewerbungskosten immer im Vorfeld beim zuständigen Bearbeiter im Amt beantragen.

Zudem ist es notwendig bei der Arbeitsagentur zu prüfen, ob Ihr Anspruch auf Erstattung der Bewerbungskosten in Ihrer Eingliederungsvereinbarung festgehalten wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Arbeitsagentur auf Erstattung der Ihnen entstehenden Kosten.
Welche Nachweise für Ihre verfassten Bewerbungen erbracht werden müssen, ist in der Eingliederungsvereinbarung vermerkt. Gegebenenfalls erfragen Sie dies Ihrem Berater im Jobcenter. Von ihm bekommen Sie auch ein Formular in das Sie ihre Bewerbungen eintragen können. Dieses Formular dient der Arbeitsagentur als Nachweis über Ihre Bewerbungen.

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