Wissen: Die Beihilfe

Wissen: Die Beihilfe

Wissen: Die Beihilfe

Bei der sogenannten Beihilfe handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen für Richter, Soldaten und Beamte respektive deren Ehepartner und Kinder.

Als Beihilfeberechtigter können Leistungen der Krankenfürsorge erhalten werden, aber nicht nur der Betroffene, sondern auch dessen Angehörige. Mit der Beihilfe nimmt der Dienstherr seine Pflicht gegenüber seinen Beamten und den Angehörigen wahr. Die Berechtigungen diesbezüglich sind jeweils in der Landesverordnung geregelt, denn je nach Bundesland und Kommune gibt es unterschiedliche Regeln.

Wer hat Anspruch auf Beihilfe?

Die meisten Bundesländer orientieren sich an den Regelungen aus Bundesebene, denn es gibt diesbezüglich kaum Unterschiede. Berechtigt auf Bundesebene sind folgende:

  • Richter
  • Soldaten
  • Waisen
  • Pensionierte Beamte
  • Witwen, Witwer und Hinterbliebene
  • Soldaten, Beamte und Richter im Ruhestand
  • Beamte (auch in Probezeit), Beamte auf Zeit und Beamte auf Widerruf

Die Voraussetzung für diese Bezüge sind der Erhalt von Amtsbezügen, Dienstbezüge, Ruhegehalt und Anwärterbezüge, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgebührnisse.

Was versteht man unter Beihilfe?

Die Beihilfe stellt eine finanzielle Unterstützung dar, welcher jeder in Anspruch nehmen kann, der die Voraussetzungen erfüllt und nicht die Einkommensgrenzen überschreitet. Der Leistungsumfang deckt unter anderem die Arztkosten ab (nach privat ärztlicher Behandlung) sowie auch stationäre Heilbehandlungen mit Zweibettzimmerzuschlag und Chefarztbehandlung.

Die Erstattungen sind bei der Beihilfe im Vergleich mit den Leistungen der Krankenkassen beinahe kaum zu vergleichen, denn beispielsweise kann auch eine professionelle Zahnreinigung erstattet werden. Dies ist eine Leistung, welche die Krankenkassen für gewöhnlich nicht abdecken.

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Was wird von der Beihilfe übernommen?

Der Leistungsumfang an sich ist bei der Beihilfe sehr umfangreich. All diese Leistungen werden übernommen, es gibt keine Eventualitäten oder Ähnliches.

  • Ambulante Arztbehandlung
  • Stationäre Arztbehandlung
  • Heilpraktiker-Behandlung
  • Zahnbehandlung
  • Vorsorge- und Früherkennung
  • Geburt
  • Sonstige Leistungen

Die sonstigen Leistungen umfassen auch Fahrtkosten, Unterkunft, Familien und Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege. Ebenfalls sind auch verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig, genauso wie Kosten für Kuren, Psychotherapie, Pflegeleistungen jeder Art und Hilfsmittel.

Welche Leistungen sind beihilfefähig?

Der Staat hat das Ziel, dass alle Beihilfeberechtigten vollumfänglich behandelt werden. Leistungen in Bezug auf alle nötigen Maßnahmen werden daher bezahlt, darunter auch Brillen und Kontaktlinsen, Zahnbehandlungen jeder Art sowie Arzt- oder Heilpraktikerbehandlungen und Psychotherapie.

Erstattet werden auch Beförderungskosten, Krankenhaus, Rehabilitätsmaßnahmen, Pflegehilfsmittel, Kosten durch Pflegebedürftigkeit, Unfall, Auslandskosten und auch Beihilfe im Todesfall. Damit die Kosten für Bund und Länder aber nicht ausarten, gibt es eine Kostendämpfungspauschale.

Welche Leistungen werden nicht bezahlt?

Neben den grundsätzlichen Regelungen des Bundes und der Länder, gibt es gewisse Leistungen, welche prinzipiell ausgeschlossen worden sind. Folgende Leistungen gehören hierbei hinzu:

  • Berufsfördernde, berufsvorbereitende/berufsbildende oder heilpädagogische Maßnahmen
  • Besuch von vorschulischer, schulischer Einrichtungen und Werkstätten für Behinderte
  • Persönliche Behandlung durch Eltern, Kinder, Lebensgefährten oder Ehegatten (es können aber Sachkosten erstattet werden)
  • Schönheits-Operationen, aber auch Tätowierungen und Piercings – eben alle Maßnahmen, welche nicht aufgrund einer Erkrankung durchgeführt werden

Wie funktioniert Beihilfe für Beamte?

In der Regel sind Beamte privat kranken- und pflegeversichert, dies ist in gewisser Hinsicht auch eine Anforderung. Sollte man sich freiwillig gesetzlich versichern, dann beteiligt sich der Arbeitgeber nicht am Mitgliedsbeitrag und gewisse Leistungen aus der Beihilfe werden nicht abgedeckt.

Sollte ein Fall von Beihilfe nötig werden, dann muss ein schriftlicher Antrag ausgefüllt werden. Alle Aufwendungen diesbezüglich müssen für eine Erstattung innerhalb eines Jahres beantragt werden. Hierfür werden vorgefertigte Formulare ausgestellt. Beratungen bezüglich der Beihilfe gilt als Rechtsberatung und darf nur von gerichtlich zugelassenen Beihilfeberater oder einem Rechtsanwalt geklärt werden.

Alle Leistungen müssen aber zuerst selbst bezahlt werden, später werden dann 50 bis 80 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben erstattet. Der verbleibende Teil wird durch die private Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt. Wie hoch der Prozentsatz jeweils ist, regelt der „Regelbemessungssatz“ des Landes.